Entschuldigung von Fehlzeiten

– Kurzform –

Meldung von Krankheit / Fehlen

Ein Versäumnis des Unterrichts ist spätestens am zweiten Schultag unter Angabe des Grundes sowie der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung zu entschuldigen.
Die Entschuldigung kann mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (bevorzugt über WebUntis) erfolgen.
Idealerweise soll die Meldung vor Unterrichtsbeginn, spätestens jedoch während der ersten Unterrichtsstunde, erfolgen.

Schriftliche Entschuldigung

Klassenlehrkräfte sowie Fachlehrkräfte, deren Unterricht oder Leistungsüberprüfung versäumt wurde, können für das jeweilige Versäumnis zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift einfordern. Diese ist nach Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
(vgl. § 2 Schulbesuchsverordnung BW)

Versäumte Leistungsüberprüfungen

Bei unentschuldigtem Fehlen während einer Leistungsüberprüfung wird die Note „ungenügend“ erteilt.
(vgl. § 8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung BW)

Sportunterricht

Bei einer teilweisen oder vollständigen Befreiung vom Sportunterricht besteht soweit gesundheitlich zumutbar weiterhin Anwesenheitspflicht.
Die Anwesenheit ermöglicht es den Lehrkräften, die Aufsichtspflicht wahrzunehmen sowie theoretische Inhalte zu vermitteln, insbesondere bei zeitlich begrenzten Befreiungen.
(vgl. § 3 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung BW)

Beurlaubung vom Unterricht

es sich um besonders begründete Fälle handelt (z.B. Familienfeste, Arzttermine, Führerscheinprüfungen).
Dies ist in der Regel nur möglich, wenn der Zeitraum der Beurlaubung nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegt.
Die Eltern müssen die Beurlaubung im Vorfeld möglichst frühzeitig schriftlich beantragen

  • bei den betroffenen Fachlehrkräften für bis zu zwei Unterrichtsstunden,
  • bei den jeweiligen Klassenlehrkräften (Kursstufe: Tutor*innen) für bis zu zwei Schultage,
  • bei der Schulleitung für alle weiteren Beurlaubungen.

Antragswege

Der schriftliche Antrag ist von den Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Schüler*innen möglichst frühzeitig zu stellen und richtet sich an:

  • die jeweilige Fachlehrkraft
    → für Beurlaubungen von bis zu zwei Unterrichtsstunden
  • die Klassenlehrkraft (in der Kursstufe: Tutor*in)
    → für Beurlaubungen von bis zu zwei Schultagen
  • die Schulleitung
    → für Beurlaubungen von mehr als zwei Schultagen oder
    → wenn eine Beurlaubung einen Zeitraum betrifft, der nur durch die Schulleitung genehmigt werden kann (z. B. direkt vor oder nach Ferien)

Eine Beurlaubung wird erst gültig, wenn die zuständige Stelle schriftlich zugestimmt hat.


Dl, Fassung vom Januar 2026