Entschuldigung von Fehlzeiten

– Kurzform –

Meldung von Krankheit / Fehlen

Ein Fehlen muss spätestens am zweiten Schultag entschuldigt werden – gern über WebUntis, alternativ telefonisch, mündlich oder schriftlich.
Die Meldung sollte vor Unterrichtsbeginn eingehen.

Schriftliche Entschuldigung

Lehrkräfte können eine schriftliche Entschuldigung für ein bestimmtes Versäumnis verlangen. Diese ist zeitnah nachzureichen.

Versäumte Leistungsüberprüfungen

Bei unentschuldigtem Fehlen während einer Leistungsüberprüfung wird die Bewertung „ungenügend“ erteilt.

Sportunterricht

Bei einer Befreiung vom Sportunterricht besteht – sofern gesundheitlich zumutbar – weiterhin Anwesenheitspflicht, um Aufsicht und Vermittlung theoretischer Inhalte zu ermöglichen.

Beurlaubung vom Unterricht

Ein vorher absehbares Fehlen vom Unterricht – etwa wegen eines Arzttermins, eines Familienereignisses oder anderer persönlicher Gründe – ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitig gestellten schriftlichen Antrag möglich.
(Rechtsgrundlage: § 4 Schulbesuchsverordnung BW)

Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach Ferien kann in der Regel nicht genehmigt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.

Antragswege

Der schriftliche Antrag ist von den Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Schüler*innen möglichst frühzeitig zu stellen und richtet sich an:

  • die jeweilige Fachlehrkraft
    → für Beurlaubungen von bis zu zwei Unterrichtsstunden
  • die Klassenlehrkraft (in der Kursstufe: Tutor*in)
    → für Beurlaubungen von bis zu zwei Schultagen
  • die Schulleitung
    → für Beurlaubungen von mehr als zwei Schultagen oder
    → wenn eine Beurlaubung einen Zeitraum betrifft, der nur durch die Schulleitung genehmigt werden kann (z. B. direkt vor oder nach Ferien)

Eine Beurlaubung wird erst gültig, wenn die zuständige Stelle schriftlich zugestimmt hat.


Dl, Dezember 2025