– Kurzform –
Ein Versäumnis des Unterrichts ist spätestens am zweiten Schultag unter Angabe des Grundes sowie der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung zu entschuldigen.
Die Entschuldigung kann mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (bevorzugt über WebUntis) erfolgen.
Idealerweise soll die Meldung vor Unterrichtsbeginn, spätestens jedoch während der ersten Unterrichtsstunde, erfolgen.
Klassenlehrkräfte sowie Fachlehrkräfte, deren Unterricht oder Leistungsüberprüfung versäumt wurde, können für das jeweilige Versäumnis zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift einfordern. Diese ist nach Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
(vgl. § 2 Schulbesuchsverordnung BW)
Bei unentschuldigtem Fehlen während einer Leistungsüberprüfung wird die Note „ungenügend“ erteilt.
(vgl. § 8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung BW)
Bei einer teilweisen oder vollständigen Befreiung vom Sportunterricht besteht soweit gesundheitlich zumutbar weiterhin Anwesenheitspflicht.
Die Anwesenheit ermöglicht es den Lehrkräften, die Aufsichtspflicht wahrzunehmen sowie theoretische Inhalte zu vermitteln, insbesondere bei zeitlich begrenzten Befreiungen.
(vgl. § 3 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung BW)
es sich um besonders begründete Fälle handelt (z.B. Familienfeste, Arzttermine, Führerscheinprüfungen).
Dies ist in der Regel nur möglich, wenn der Zeitraum der Beurlaubung nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegt.
Die Eltern müssen die Beurlaubung im Vorfeld möglichst frühzeitig schriftlich beantragen
Der schriftliche Antrag ist von den Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Schüler*innen möglichst frühzeitig zu stellen und richtet sich an:
Eine Beurlaubung wird erst gültig, wenn die zuständige Stelle schriftlich zugestimmt hat.
Dl, Fassung vom Januar 2026