– Kurzform –
Ein Fehlen muss spätestens am zweiten Schultag entschuldigt werden – gern über WebUntis, alternativ telefonisch, mündlich oder schriftlich.
Die Meldung sollte vor Unterrichtsbeginn eingehen.
Lehrkräfte können eine schriftliche Entschuldigung für ein bestimmtes Versäumnis verlangen. Diese ist zeitnah nachzureichen.
Bei unentschuldigtem Fehlen während einer Leistungsüberprüfung wird die Bewertung „ungenügend“ erteilt.
Bei einer Befreiung vom Sportunterricht besteht – sofern gesundheitlich zumutbar – weiterhin Anwesenheitspflicht, um Aufsicht und Vermittlung theoretischer Inhalte zu ermöglichen.
Ein vorher absehbares Fehlen vom Unterricht – etwa wegen eines Arzttermins, eines Familienereignisses oder anderer persönlicher Gründe – ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitig gestellten schriftlichen Antrag möglich.
(Rechtsgrundlage: § 4 Schulbesuchsverordnung BW)
Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach Ferien kann in der Regel nicht genehmigt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.
Der schriftliche Antrag ist von den Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Schüler*innen möglichst frühzeitig zu stellen und richtet sich an:
Eine Beurlaubung wird erst gültig, wenn die zuständige Stelle schriftlich zugestimmt hat.
Dl, Dezember 2025